Brandenburgisches Fernseh Netz (BFN) e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Lokale und regionale Fernsehprogrammveranstalter aus Brandenburg haben sich zu einem Verein zusammengeschlossen. Der Verein führt den Name „Brandenburgisches Fernseh Netz e. V. (BFN)” Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Prenzlau
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von privaten Fernsehprogrammveranstaltern, die die Arbeit des unabhängigen lokalen und regionalen Privatfernsehens fördern und unterstützen. Mitglieder können juristische oder natürliche Personen sein. Der Verein fördert unabhängige lokale und regionale Fernsehsender, gemeinsame Einrichtungen, die programmliche Zusammenarbeit und eine gemeinsame Vermarktung. Der Verein dient der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen und der Förderung der Ideen des lokalen, regionalen und landesweiten Privatfernsehens.
- Der Verein pflegt und unterstützt die Beziehungen seiner Mitglieder zu der Landesmedienanstalt und zu den Kabel- und Mediengesellschaften. Er kann in Anhörungen auftreten. Der Verein vertritt seine Mitglieder insbesondere auch im urheberrechtlichen Bereich.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
- Die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene wird angestrebt.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1 . Mitglieder können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
§ 5 Rechte der Mitglieter
1. Die Mitgliedschaftsrechte werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Vereins einzureichen. Ferner können die Mitglieder Auskunft über Angelegenheiten des Vorstandes verlangen, wobei dieses Recht nicht missbräuchlich ausgeübt werden darf.
§ 6 Finanzielle und sonstige Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt, jährlich im voraus zu entrichten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Die Höhe und die Fälligkeit derarfiger Umlagen werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Ruhen der Mitgliedsrechte
- Mitglieder, die ihren finanziellen Beitragspflichten bzw. der Pflicht der Zahlung von festgesetzten Umlagen nicht nachkommen, können bis zur Erfüllung dieser Pflichten ihre Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben. Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wird vom Vorstand des Vereins festgestellt. Hierzu setzt der Vorstand zunächst zwei Monate nach Falligkeit eine Nachfrist von einem Monat mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf das Ruhen der Mitgliedschaft festgestellt wird.
- Das Ruhen der Mitgliedschaft kann ferner festgestellt werden, wenn ein Mitglied den sonstigen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt, nachdem es hierzu zweimal aufgefordert worden ist. In diesem Fall wird entsprechend Absatz 1 verfahren.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt
- Die Mitgliedschaft endet durch -Tod -Ausschluss -Austritt -durch Verlust der Rechtsfähigkeit nach durchgeführter Vermögensliquidation.
- Der Austritt muss dem Vorstand durch schriftliche Erklärung mitgeteilt werden. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
§ 9 Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten in besonders schwerwiegender Weise
- das Ansehen des Verbandes schädigt
- gegen die Satzung des Vereins und somit gegen den Zweck des Vereins verstoßen hat. 2 . Ohne dass es auf ein Verschulden des Mitgliedes ankommt, ist der Ausschluss zulässig, wenn das Vermögen des Mitgliedes der Liquidation unterliegt. 3 . Bei mehr als dreimonatigem Zahlungsverzug trotz schriftlicher Mahnung ist ein Ausschluss zulässig.
- Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Für das Ausschlussverfahren und den Ausschluss ist der Vorstand zuständig.
- Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören, ihm ist die Anschuldigung mitzuteilen. Die Äußerungsfrist ist so reichlich bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann; eine längere als eine zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht eingeräumt zu werden. Abschließende Entscheidungen in einem Ausschlussverfahren ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
- Gegen den Bescheid über den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung offen. Die Berufung ist mit Begründung innerhalb eines Monats ab förmlicher Bekanntgabe des Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Berufung gegen den Ausschlussbescheid hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend entscheidet.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1 . Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2 . Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- die Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes bzw. Verweigerung der Entlastung,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Änderung der Satzung (redaktionelle Änderungen im Sinne der Satzung kann der Vorstand selbständig vornehmen),
- Beschlussfassung über die Berufung gegenüber einem Ausschließungsbescheid des Vorstandes, - Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
§ 12 Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung obliegt den Aufgaben des Vorstandes. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
- Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder schriftlich eingeladen. In der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung, die vom Vorstand festgeleg wird, anzugeben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einberufen, wobei die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag beginnt.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt, ferner dann, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Dem entsprechenden Verlangen ist seitens des Vorstandes innerhalb von 2 Wochen nachzukommen.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. 2 . Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
- Ist eine Mitgliederversammlung bei ihrem Beginn nicht beschlussfähig, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit ist der betreffende Antrag abgelehnt.
- Die Änderung der Satzung des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimrnen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung kann schriftlich erfolgen. 6 . Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller Beteiligten.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Zur Übertragung des Stimmrechts ist dabei eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Niemand kann mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die zur Abstimmung gelangten Anträge und das Abstimmungsergebnis aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- vier Mitgliedern Der Vorstand wählt
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- Schriftführer 2 . Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Nachrücker.
- Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl auf einer hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung statt.
- Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer des Vereins bestellen.
- Der Geschäftsführer des Vereins ist für den Verein vertretungs- und unterschriftsberechtigt
- Der Geschäftsführer kann ein Mitglied des gewählten ehrenamtlichen Vorstandes des Vereins und angestellter Geschäftsführer sein.
- Der Vorstand vertritt arbeitsrechtlich den Verein als Arbeitgeber gegenüber dem angestellten Geschäftsführer.
- Die Verträge des Vereins mit dem Geschäftsführer sind durch zwei unterschriftsberechtigte Vorstandsmitglieder, die nicht Geschäftsführer des Vereins sind, zu unterzeichnen.
- Die Kosten (Personal- und Sachkosten) für die Stelle des Geschäftsführers sind jährlich im Haushaltsplan das Vereins einzustellen.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Besorgung der laufenden Angelegenheiten des Vereins gemäß dieser Satzung soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Im einzelnen zählen zu den laufenden Angelegenheiten insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Vorschlag zur Aufnahme neuer Mitglieder,
- Erledigung von Beschwerden über Mitglieder,
- Vorlage der Kassenführung des Vereins an die Mitgliederversammlung,
- Pflege einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Vereins,
- Vertretung der Interessen des Verbandes nach außen,
- Einladungen zu Mitgliederversammlungen,
- Vorschlag einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,
- Versendung eines Berichts über die Mitgliederversammlung,
- Einzug der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie der Aufnahmegebühren, Führung urheberrechtlicher, tariflicher und sonstiger rechtlicher Verhandlungen,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter, einberufen werden kann. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann ferner im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 17 Haftungsbeschränkung
Muss sich der Verein das Verhalten eines Organmitgliedes oder eines sonstigen Bediensteten gemäß § 31 BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen Grund zurechnen lassen, so haftet er den dieser Satzung unterworfenen Personen nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit der Person, für die der Verein einzustehen hat.
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
- Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Abwicklung des Vereins noch vorhandene Vereinsvermögen fällt anteilig an seine Mitglieder.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sollte der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst werden oder seine Rechtsfähigkeit verlieren.
Unsere Mitglieder













